© Russmann GmbH & Co. KG
Letzte Änderung: 04.02.2009
Allgemeine Minilease-Vertragsbedingung
(für Privat- und Geschäftskunden)
§ 1 Zustandekommen des Minileasevertrages
Möchte der Minileasenehmer (MLN) einen Minileasevertrag (MLV) abschließen, so hat er den Antrag nebst Zustimmung zur Erteilung einer Bank-/SCHUFA Auskunft vollständig auszufüllen, auszudrucken und unterzeichnet per Telefax und im Original per Post an den Minileasegeber (MLG) zu schicken. Der MLV kommt mit Gegenzeichnung des Minileasevertrages durch den MLG oder mit Lieferung des Fahrzeuges zustande.
§2 Mietgegenstand - Allgemein Bestimmungen
1. Das Minileasefahrzeug wird dem Kunden in der im MLV beschriebenen Ausführung und Ausstattung überlassen. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen für den MLN zumutbar sind.
2. Das Eigentum an dem Minileasefahrzeug geht in keinem Fall auf den MLN über.
3. Die Verwendung der Minileasefahrzeuge zu motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personenbeförderung ist untersagt.
§3 Mietdauer
1. Die vereinbarte Mietdauer entspricht der im MLV angegebenen Mietdauer.
2. Als Mietbeginn gilt der Werktag, an dem das Fahrzeug für den MLN auf den Namen des MLG zugelassen wird.
3. Als Minileasing Ende gilt der Werktag an dem das Minileasefahrzeug an den MLG zurückgegeben wird.
§4 Minileaserate - Minileasesonderzahlung - Kaution
1. Die für das Minileasefahrzeug monatliche Minileaserate ergibt sich aus dem MLV.
2. Die Minileaseraten sind jeweils am ersten Werktag eines Kalendermonats an den MLG zahlbar und fällig. Sie werden taggenau abgerechnet und per Lastschrift eingezogen. Die für den ersten Kalendermonat anfallende Minileaserate ist mit Beginn der Mietzeit fällig.
3. Bei einer vereinbarten Minileasesonderzahlung handelt es sich um einen neben den Minileaseraten zu zahlenden Einmalbetrag. Die Minileasesonderzahlung ist eine Vorauszahlung auf das gesamt fällige Minileaseentgelt und wird auf Laufzeit des MLV aufgeteilt.
4. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer (§ 3.1), erhöht sich ab dem 4. Tag nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer der monatliche Mietzins/die monatliche Nutzungsentschädigung um 100% des vereinbarten Mietzinses. Ab dem 10. Tag der Überschreitung erhöht sich die monatliche Minileaserate auf 4 % der UPE des Fahrzeugherstellers des betreffenden Minileasefahrzeuges.
§ 5 Fahrzeugkosten- Versicherungsdoppelkarte
1. In der Minileaserate sind die GEZ-Gebühren, die Kosten und Gebühren für die Zulassung und Abmeldung, die Kfz-Steuer, die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit dem Mietzins nur abgegolten, soweit dies im MLV ausdrücklich vereinbart ist.
2. Zusätzlich zur Minileaserate trägt der MLN sämtliche durch die Benutzung des Mietfahrzeugs entstehenden Kosten, insbesondere:
a. Allgemeine Betriebs- und Wartungskosten (Benzin, Motoröl, Kühlmittel, Reifen, Inspektionen etc.)
b. Reparaturkosten außerhalb der Hersteller-/Händlergarantie und -gewährleistung
c. Bußgelder, Strafen usw. (vor allem auch, wenn sie durch Erfüllungsgehilfen
des MLN oder Kunden des MLN verursacht wurden)
d. Transportkosten wenn im MLV vereinbart (Lieferkosten, Kosten der Zurücklieferung, Rückholkosten
etc.).
e. Eine Logistik-/Bereitstellungspauschale in Höhe von 795,00€ netto, welche einmalig bei Fahrzeugauslieferung in Rechnung gestellt wird. Die Zahlung erfolgt in bar oder per EC-Karte bei Fahrzeugübernahme. In der Pauschale sind enthalten: Werksfracht des Fahrzeugherstellers, Kosten für Zulassung und Abmeldung, GEZ-Gebühren für die gesamte Vertragsdauer, KFZ-Steuer Handling, Erstbetankung (das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben), Anlieferung zum nächstgelegenen Russmann CarPort.
3. Der MLN wird dem MLG spätestens 5 Werktage nach Absendung des MLV gemäß § 1 eine mit der Anschrift des MLN versehene Versicherungsdoppelkarte im Original übersenden, sofern die Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung nicht mit dem Mietzins abgegolten ist, wird der MLN für das Minileasefahrzeug ein Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteilung von mindesten 1.000,00 € abschließen und dies mit einem Sicherungsschein dem MLG nachweisen. Dem MLN ist bekannt, dass eine Anlieferung des Minileasefahrzeuges erst nach Zulassung und eine Zulassung erst nach Eingang der Versicherungsdoppelkarte beim MLG erfolgen können. Der MLG wird das Minileasefahrzeug nach Eingang der Versicherungsdoppelkarte auf seinen Namen zulassen (Halterabweichung) und spätestens 5-10 Werktage nach Zulassung anliefern. Sollte die Versicherungsdoppelkarte nicht innerhalb von.7 Werktagen nach Zugang der des Antrags auf Abschluss eines MLV (§ 1) beim MLG eingegangen sein, wird der MLG dem MLN für die Lieferung der Versicherungsdoppelkarte per Telefax eine Frist von drei Werktagen setzen; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der MLG berechtigt, den MLV fristlos zu kündigen; der MLN hat dem MLG sämtliche durch die Kündigung entstandenen Schäden zu ersetzen.
§6 Pflichten des MLN
1. Der MLN hat dafür Sorge zu tragen, dass Minileasefahrzeuge nach der Betriebsanleitung, den Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie den Wartungs- und Inspektionsvorgaben des Herstellers/Importeurs/Lieferanten behandelt werden. Reparatur- sowie fällige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der MLN ausschließlich bei autorisierten Werkstätten des Herstellers/Importeurs unter Verwendung von Originalersatzteilen vornehmen zu lassen. Durchgeführte Wartungen und Inspektionen sind im Serviceheft einzutragen und von der Werkstatt abzustempeln. Bei Rückgabe des Fahrzeugs ist das Serviceheft im Fahrzeug zu deponieren.
2. Der MLN garantiert zu jeder Zeit die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Minileasefahrzeuge.
3. Der MLN übernimmt und erfüllt für den MLG die sich aus der Nutzung der Fahrzeuge ergebenden Verpflichtungen, insbesondere:
a. Offenlegung aller reparierten und nicht reparierten Schäden gegenüber dem MLG. Die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Dokumente und Unterlagen.
4. Der MLN hat dafür Sorge zu tragen, dass nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden, sonstigen Schaden, einer Unterschlagung oder einem sonstigen Verlust oder Untergang des Fahrzeugs ein polizeiliches Protokoll erstellt und eine Kopie davon unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Protokollerstellung per Telefax an den MLG übersandt wird. Ferner hat der MLN innerhalb von 24 Stunden, nachdem er Kenntnis von einem der vorstehenden Ereignisse erlangt hat, das Schadensereignis per Schadensmeldung bzw. das Abhandenkommen oder den Untergang per Verlustanzeige an den MLG zu melden.
5. Einen Schaden am Kilometerzähler oder an dessen Anschlussstellen hat der MLN unter gleichzeitiger Mitteilung an den MLG unverzüglich von einem vom Hersteller/Importeur autorisierten Reparaturfachbetrieb beheben zu lassen. Veränderungen am Kilometerzähler oder an dessen Anschlussstellen dürfen vom MLN nicht vorgenommen werden.
6. Der MLN hat das Minileasefahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Werden die Rechte am Minileasefahrzeug durch Maßnahmen Dritter, wie z.B. Pfändung, verletzt, hat der MLN den MLG sofort davon zu unterrichten und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug hat der MLN umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung und zum Schutz der Rechte des MLG erforderlich sind. Alle zur Wahrung der Eigentumsrechte des MLG erwachsenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der MLN.
7. Der MLG wird den MLN unverzüglich von einer Rückrufaktion des Herstellers bzw. Importeurs benachrichtigen, soweit diese sein Minileasefahrzeuge betreffen. Der MLN wird den Erhalt der Benachrichtigung unverzüglich nach deren Eingang per Telefax an den MLG bestätigen und hat der Rückrufaktion innerhalb der vom MLG mitgeteilten Fristen Folge zu leisten. Ferner hat der MLN dem MLG innerhalb der in der Benachrichtigung genannten Frist per Telefax die Durchführung der Rückrufaktion zu bestätigen und durch geeignete Belege (z.B. Werkstattauftrag und -bestätigung) nachzuweisen. Sofern ein von einer Rückrufaktion betroffenes Fahrzeug bei Zugang der Anzeige vermietet ist, wird der MLN den MLG davon unterrichten und alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um unter Angabe des Grundes die unverzügliche Rückgabe des Fahrzeugs vom Mieter zu verlangen, Unbeschadet weitergehender Rechte des MLG hat der MLN den MLG von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den MLG wegen eines Verstoßes des MLN gegen eine der in § 6.7 Sätzen 1 bis 4 aufgeführten Pflichten geltend gemacht werden.
§7 Übergabe des Minileasefahrzeuges - Gefahrenübergang
1. Der MLN wird das Minileasefahrzeug am Betriebssitz oder an einem Carport des MLN übernehmen.
2. Die Gefahr des Untergangs sowie der Verschlechterung des Minileasefahrzeuges geht mit
Übergabe des Minileasefahrzeuges an den MLN auf den MLN über.
3. Nach Beendigung des MLV geht die Gefahr des Untergangs sowie der
Verschlechterung des Fahrzeugs mit Rückgabe des Minileasefahrzeuges auf den MLG über.
§8 Haftung – Gewährleistung - Abtretung von Ansprüchen Kfz-Versicherungen
1. Der MLN erhält die Minileasefahrzeuge in einem mangelfreien, verkehrs- und betriebssicheren Zustand. Zur Dokumentation des Fahrzeugzustands ist bei Übergabe des Minileasefahrzeuges das MLG Übergabeprotokoll zu erstellen. Das Fahrzeug gilt als mängel- und schadensfrei übergeben, soweit in dem MLG Übergabeprotokoll nichts Abweichendes vermerkt ist.
2. Der MLN verpflichtet sich, das Minileasefahrzeuge an den MLG wieder in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zurückzugeben.
3. Der MLN haftet gegenüber dem MLG für jegliche Beschädigungen und Mängel, für Wertminderungen aus vorhandenen oder reparierten Unfallschäden sowie für Fehlteile, soweit diese im Übergabeprotokoll (§ 9.1) nicht genannt sind. Von der Haftung ausgenommen sind alters- bzw. laufleistungsübliche Gebrauchsspuren. Eine Übersicht der Verschleißspuren, die für die vereinbarte Mietdauer und maximale Laufleistung akzeptabel sind, ist im MLG Schadenkatalog einsehbar.
4. Für Sachmängel leistet der MLG nur in der Weise Gewähr, dass der MLG dem MLN alle Sachmängelansprüche und etwaige Garantieansprüche gegen den Hersteller, Importeur und Lieferanten abtritt. Der MLN nimmt die Abtretung an. Die gesetzlichen Sachmängelansprüche (§§ 536 ff. BGB) finden im Minileasevertragsverhältnis zwischen dem MLG und dem MLN keine Anwendung.
5. Der Hersteller/Importeur/Händler ist zur Mängelbeseitigung berechtigt.
6. Der MLN hat dem MLG unverzüglich von der Geltendmachung von Sachmängeln und Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller/Importeur/Händler per Telefax oder E-Mail zu unterrichten.
7. Erklärt sich der Hersteller/Importeur/Händler mit einer Minderung einverstanden, so hat der MLN den Betrag, um den die Summe aller für die vereinbarte Mietdauer vereinbarten Mietraten zuzüglich der Mietsonderzahlung überschritten wird, unverzüglich nach Erhalt des Minderungsbetrages an den MLG zu erstatten. Dasselbe gilt im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Herstellers/Importeurs/Händlers zur Minderung.
8. Ist wegen eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag der MLV rück abzuwickeln, so erhält der MLG vom MLN einen geldwerten Vorteil für die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs; der geldwerte Vorteil beträgt je gefahrene 1.000 km 0,75 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers bzw. Importeurs für das Minileasefahrzeug für den deutschen Markt.
9. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass mit Beendigung des MLV und Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche Sachmängelansprüche und etwaige Garantieansprüche gegen den Hersteller, Importeur und Lieferanten vom MLN an den MLG zurück abgetreten sind. Nicht erfasst von der Abtretung werden jedoch Ansprüche des MLN gegen den Hersteller/Importeur/Lieferanten auf Ersatz von Schäden, die der MLN infolge der Mangelhaftigkeit des Minileasefahrzeuges an seinen Rechtsgütern erleidet (Mangelfolgeschäden), und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
10. Für Wertminderungen auf Grund von Verschleißspuren, die einen für die vereinbarte Mietdauer und vereinbarte Laufleistung üblichen Verschleiß überschreiten, Untergang, Verlust und Beschädigungen des Minileasefahrzeuges haftet der MLN dem MLG auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des MLG. Der MLN trägt das Risiko für Mietausfallzeiten (z.B. wegen Werkstattaufenthalten). Da die Anwendung der §§ 536 ff. BGB ausgeschlossen ist (s.o. § 8.4), ist der MLN für Mietausfallzeiten auch nicht zu einer Minderung des Mietzinses berechtigt.
11. Soweit der MLN für das Minileasefahrzeug eine Versicherung abgeschlossen hat oder noch abschließt, tritt er zur Sicherung der Ansprüche des MLG wegen Abhandenkommens, Untergangs oder Beschädigung des Minileasefahrzeuges seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den MLG ab. Ferner tritt der MLN seine Ansprüche gegen etwaige Schädiger und sämtliche ersatzpflichtige Dritte sowie deren Versicherer ab. Ausgenommen von den Abtretungen sind jedoch Ansprüche wegen Personenschäden.
§ 9 Rückgabe von Fahrzeugen an den MLG
1. Der MLN wird das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer beim MLG zurückgeben. Das Minileasefahrzeug ist in einem innen und außen gereinigten Zustand zurückzugeben.
2. Nach der Rückgabe des Minileasefahrzeuges durch den MLN wird innerhalb von 3 Werktagen nach Ende der Haltedauer ein vom MLG benannter anerkannter und zugelassener Sachverständiger das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des MLN untersuchen und den Zustand des Fahrzeugs in einer schriftlichen Bewertung feststellen; die Kosten für den Gutachter tragen MLG und MLN je zur Hälfte. Das Gutachten wird zum Gegenstand haben:
a) Feststellung von (Unfall-) Schäden, die über einen für die vereinbarte Mietdauer und vereinbarte maximale Laufleistung üblichen Verschleiß hinausgehen, und daraus resultierende Wertminderungen;
b) Feststellung von Wertminderungen durch reparierte (Unfall-) Schäden;
c) Feststellung der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs;
d) Feststellung des Fehlens von werkseitig mitgelieferten Zubehörteilen, Ersatzschlüsseln, Radiocodekarten etc. sowie daraus resultierende Wertminderungen;
e) Feststellung von Wertminderungen auf Grund der Durchführung von Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten durch eine nicht vom Hersteller/Importeur autorisierte Werkstatt;
f) Feststellung von Wertminderungen infolge der Nichtverwendung von Originalersatzteilen. Der Gutachter wird als Schiedsgutachter tätig. Die Feststellungen des Gutachters sind - außer in Fällen offenbarer Unbilligkeiten - für die Parteien verbindlich. Die durch den Sachverständigen festgestellte Wertminderung wird dem MLN berechnet und per Lastschrift eingezogen.
3. Bei Überschreitung der im MLV vereinbarten maximalen Laufleistung hat der MLN für jeden Kilometer, um den die maximale Laufleistung überschritten worden ist, die im MLV vereinbarte Vergütung an den MLG zu zahlen.
§ 10 Fristlose Kündigung
Unbeschadet der im Minileasevertrag niedergelegten Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Minileasevertrages, sowie der sich aus einer fristlosen Kündigung des Minileasevertrages ergebenden Folgen, ist der MLG zur fristlosen Kündigung eines Minileasevertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der MLN für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Minileaserate oder eines nicht unerheblichen Teils der Minileaserate in Verzug ist;
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Minileaserate in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Minileaserate für zwei Monate erreicht;
c) der MLN mit der Leistung der Kaution in Verzug ist und die Kaution trotz (weiterer) Mahnung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der (weiteren) Mahnung entrichtet hat;
d) in den in § 5.3 genannten Fällen;
e) im Falle einer Rückrufaktion des Herstellers/Importeurs schuldhaft den Verpflichtungen gemäß § 6.7 Sätzen 1 bis 4 nicht nachkommt.
Unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche behält sich Den MLG für den Fall einer fristlosen Kündigung das Recht zur Geltendmachung eines Kündigungsschadens vor.
§ 11 Sonderkündigungsrecht
Bei Verlust oder Untergang des Minileasefahrzeuges kann der MLV von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Werktagen gekündigt werden. Dasselbe gilt für Unfallschäden mit einem Schadensbetrag, der gemäß den für das Fahrzeug geltenden Hersteller- und Produktbedingungen zu einer Sonderkündigung berechtigt. Darüber hinaus bleibt das Recht der Parteien zu einer Sonderkündigung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 313 BGB unberührt.
2. Im Falle der Sonderkündigung hat der MLN dem MLG den Schaden zu ersetzen, der dem MLG infolge des Verlustes, Untergangs oder der Beschädigung entstanden ist. Bei Unfallbeschädigten Fahrzeugen erfolgt die Schadensermittlung gemäß § 10.2 und ist das Fahrzeug gestohlen, unterschlagen oder auf sonstige Weise abhanden gekommen, erfolgt, sofern die Parteien sich über die Höhe des Schadens nicht einigen können, die Ermittlung der Schadenshöhe durch einen von den MLG benannten anerkannten und zugelassenen Gutachters, der als Schiedsgutachter tätig wird. Die Feststellungen des Gutachters sind - außer in Fällen offenbarer Unbilligkeiten - für die Parteien verbindlich. Der durch den Sachverständigen festgestellte Schadensbetrag wird dem MLN abzüglich einer im MLV vereinbarten Schadensfreigrenze (vgl. § 8) berechnet und per Lastschrift eingezogen.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen eines MLV bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses MLV berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
3. Mit Ausnahme der Mietsicherheit ist sämtlichen Beträgen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzusetzen.
4. Kündigungen eines MLV bedürfen der Schriftform und sind der anderen Partei per Post oder Telefax zu übersenden.
5. Der MLN kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Ansprüche des MLG aufrechnen. Ebenso kann der MLN ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) nur auf Grund von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen geltend machen.
6. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem MLV ist der Sitz des MLG.